AGB Remote Backup
Geschäftsbedingungen der Netcos GmbH für Remote Backup Services
AGB Stand 01.10.2006
Teil A: Vertragliche Grundlagen
1 Präambel
netcos bietet die Remote-Online-Sicherung von Kundendaten über eine Datenanbindung der Kundenrechner in das netcos-Rechenzentrum, welches netcos in eigenen Geschäftsräumen betreibt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der der netcos AG (nachfolgend netcos) und dem Kunden im In- und Ausland. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden auf diesen Vertrag und alle ihm folgenden Verträge, Leistungsvereinbarungen oder auf diesen basierenden Zusatzvereinbarungen oder Änderungsvereinbarungen keine Anwendung. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
2 Definitionen
Soweit in diesem Vertrag oder seinen Anlagen bestimmte Begriffe verwendet werden, gelten im Zweifel die in der Leistungsbeschreibung unter „Definitionskalender“ genannten Bedeutungen.
3 Aufbau des Vertragswerks
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern wird durch diese AGB, den Auftragsschein und die ergänzende Leistungsbeschreibung festgelegt.
Teil B: Pflichten von netcos
1 Leistungsumfang
netcos erbringt für den Kunden auf der Basis dieses Vertrages die im Auftragsschein genannten Leistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem Auftragsschein.
2 Remote-Backup-Rechenzentrumsbetrieb
netcos erbringt einen Remote-Backup-Rechenzentrumsbetrieb für den KUNDEN gemäß der Regelungen dieses Vertrags, des Auftragsscheins und des Betriebshandbuchs von netcos. Hierzu überlässt netcos dem Kunden auf einem zentralen Speichersystem den vereinbarten Speicherplatz zur Sicherung der KUNDENDATEN mit Hilfe der von netcos lizenzierten Sicherungssoftware.
Der Zugang zum Remote-Backup-System erfolgt über das Internet (z. B. über DSL). Die für den Zugang erforderlichen Anschlüsse sowie die für die Nutzung von Remote-Backup erforderlichen Verbindungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
netcos definiert gemeinsam mit dem Kunden die für seine Anforderungen erforderlichen Speichersysteme und stellt diese dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages incl. der erforderlichen Betriebssysteme und für den Betrieb der Server und clients sonst erforderliche Software gegen monatliche Vergütung zur Verfügung. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsschein, der diesen Vertrag als Anlage 3 beigefügt wird.
Der Remote-Backup-Rechenzentrumsbetrieb dieser Server für den Kunden erfolgt auf der Basis des netcos Rechenzentrums-Betriebshandbuches, welches die allgemeinen Betriebsleistungen incl. der Datensicherungen abschließend beschreibt.
netcos wird in Abstimmung mit dem Kunden regelmäßig überprüfen, ob die zu Beginn dieses Vertrages vereinbarte Speicherkapazität den Anforderungen des Kunden noch gerecht wird und ob ggf. Ausweitungen oder sonstige Modifikationen erforderlich sind, um den vom Kunden gewünschten performanten Systembetrieb der Speichersysteme gewährleisten zu können. Sofern Anpassungen der Speichersysteme an die geänderten Kundenanforderungen erforderlich sind, wird netcos hierzu im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens Angebote unterbreiten. Eine automatische Anpassung der zu Beginn dieses Vertrages definierten Speicherkapazitäten an künftig geänderte Kundenanforderungen ist mit diesem Vertrag nicht geschuldet.
netcos überlässt dem Kunden sowie den von ihm autorisierten Clients die für den Zugang zu und für die Nutzung von Remote-Backup erforderliche Client-Software, durch Aushändigung einer CD-ROM. Die Installation dieser Software auf dem bzw. den Client-PC erfolgt – soweit nicht anders vereinbart - durch den Kunden.
netcos und der KUNDE sind jeweils entsprechend der Regelungen in den Auftragsscheinen für die definierten Leistungen verantwortlich. Änderungen der Auftragsscheine unterliegen dem Change Request Verfahren.
3 Initialisierung / Setup
netcos übernimmt für den Kunden die Installation der Systeme auf den Remote-Backup-Servern und – sofern vereinbart - das Setup der netcos-Software auf den Servern und weiteren Systemen des KUNDEN.
Die Erstsicherung von Kundendaten kann durch den Kunden selbst unter Nutzung der Datenanbindung an das für ihn eingerichtete Speichersystem bei netcos erfolgen. In Abhängigkeit von der zu sichernden Datenmenge und der Geschwindigkeit der Datenleitung kann dieser Vorgang jedoch mehrere Stunden in Anspruch nehmen, so dass eine Initialsicherung auf ein externes Medium und dessen Einspielung in die Remote-Backup-Sicherungsumgebung von netcos sinnvoller sein kann. Wünscht der Kunde dies, erfolgt dies durch netcos nach Aufwand oder auf der Basis des Auftragsscheins.
Die Initialisierungsphase endet, sobald die erste erfolgreiche Sicherung von Kundendaten auf dem für ihn eingerichteten Speichersystem durchgeführt wurde.
4 Sicherung der Kundendaten
Eine Sicherung und Wiederherstellung von Kundendaten erfolgt mit der Client-Software und dem zentralen Speichersystem im netcos-Rechenzentrum. Der Client stellt die Datenverschlüsselung, Datenkomprimierung und die Eliminierung von Mehrfachdaten sicher und sendet bzw. empfängt die Daten zum und vom Speichersystem. Die Backupdaten werden dabei verschlüsselt übertragen und im Rechenzentrum verschlüsselt gespeichert und verwaltet. Für die Sicherung der Kundendaten ist der Kunde selbst verantwortlich und zuständig. Dabei können manuelle Sicherungsjobs angestoßen werden, aber auch regelmäßige automatische Sicherungen vorgegeben werden. Identische Dateien, auch von verschiedenen Rechnern, müssen nur ein einziges Mal gesichert werden, insbesondere Betriebssystemdateien. Innerhalb einer Datei werden nur Änderungen gespeichert, wenn diese bereits gesichert wurde. Die Datensicherung erfolgt mit Versionierung, d.h. der Kunde legt fest, in welchen Zyklen gesichert wird und auf wieviele vergangene Sicherungen er zurückgreifen möchte.
5 Operatingleistungen
netcos übernimmt für den KUNDEN für die Dauer dieses Vertrages das Operating der von ihr betriebenen Speichersysteme.
6 Monitoring / reports über die Datensicherungen
Das Rechenzentrums-Management von netcos umfasst die grundlegende Überwachung und Analyse sämtlicher von netcos für den Kunden eingesetzter Speichersysteme. netcos setzt hierzu geeignete Überwachungstools ein.Auf Wunsch und gegen zusätzliche Vergütung wird netcos wird dem KUNDEN monatlich einen Bericht über den Status der durchgeführten backups per e-mail liefern. Mit Hilfe der von netcos gelieferten Software ist der Kunde jedoch auch selbst in der Lage, reports über die durchgeführten backups zu generieren. Besonderheiten eines vom Kunden gewünschten Reports vereinbaren die Parteien im jeweiligen Auftragsschein.
7 Verfügbarkeit
netcos sichert während der Standardbetriebszeiten des Rechenzentrums von 18.00 h bis 8.00 h eine Verfügbarkeit von 99,8 % zu.Bei Verfügbarkeitsproblemen im Rahmen der zugesagten Leistungen wird netcos umgehend alle Schritte einleiten, um die Verfügbarkeit auf die Sollwerte zu bringen.
8 Hotline / First level support durch netcos
netcos wird für den Fall etwaiger Störungen einen First level support einrichten. Dieser wird die auftretenden Störungen beseitigen bzw. den Kunden bei der Beseitigung von Störungen in seinem Verantwortungsbereich unterstützen.
netcos wird einen telefonischen Helpdesk einrichten und während folgender Betriebszeiten aufrecht erhalten:
Montags bis Freitags: 8 – 18 h
Samstags, Sonntags und an bundeseinheitlichen Feiertagen gegen zusätzliche Vergütung Bereitschaft: 8 – 18 h
Außerhalb der vereinbarten Helpdesk-Betriebszeiten stellt netcos gegen gesonderte Vergütung eine Rufbereitschaft zur Verfügung.
9 Datensicherungen / Batch-Prozesse
Eine Sicherung der Daten des KUNDEN, die auf den von netcos betriebenen Systemen verarbeitet werden, erfolgt gemäß der im Betriebshandbuch festgelegen Regelungen.Die Datensicherung erfolgt durch netcos mit üblichen Standardtools, die netcos unter Anwendung branchenspezifischer Sorgfalt nach eigenem Ermessen auswählen kann.
10 Datenverarbeitung im Rechenzentrumsbetrieb im Auftrag
Soweit netcos Zugriff auf Daten im Sinne des BDSG nehmen kann oder nimmt, wird netcos als Auftragsdatenverarbeiter tätig. netcos weist ausdrücklich darauf hin, dass wegen der Anwendung von Verschlüsselungstechnologie bei der Übertragung und Sicherung der Daten auch netcos nicht in der Lage ist, die Daten des Kunden lesbar zu machen, sofern nicht der KUNDE netcos dessen individuellen Schlüssel zur Verfügung stellt. Verliert der KUNDE seinen Schlüssel und die Schlüsseldaten, ist eine Wiederherstellung der Daten auch durch netcos ausgeschlossen.
netcos übernimmt im Rahmen des vereinbarten Operatings den Remote-Backup-Serverbetrieb für sämtliche in den Auftragsscheinen definierten Datenbanken und Daten des KUNDEN und wird diese während der gesamten Laufzeit des Vertrages verantwortungsvoll sichern.
Der KUNDE ist dafür verantwortlich, die Zustimmung solcher Dritter einzuholen, deren Daten im Rechenzentrum von netcos gesichert werden sollen, sofern diese für die Sicherung der Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforderlich sein sollte. netcos ist seinerseits nicht verpflichtet, eigene Erklärungen von Personen einzufordern, deren Daten für den KUNDEN gesichert werden. Der KUNDE ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an netcos sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich.
netcos wird die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Kunden überlassenen Daten gemäß § 28 Abs. 5 BDSG entsprechend des Übermittlungszwecks ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages verarbeiten oder nutzen und sie weder Dritten noch Unterauftragnehmern, die mit der Durchführung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beauftragt sind, weitergeben, ohne dass der KUNDE hierzu seine vorherige schriftliche Genehmigung gegeben hat.
11 Dritte/Subunternehmer
netcos ist berechtigt, Teile ihrer Leistungen für den KUNDEN auch durch Dritte erbringen zu lassen.
Teil C: Pflichten des KUNDEN
1 Einhaltung der Lizenzbestimmungen
netcos räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Der Kunde kann im Rahmen dieses Vertrages einen oder mehrere Nutzer (Clients) für die Nutzung von Remote-Backup autorisieren und die hierzu erforderlichen Zugangsberechtigungen von netcos erhalten.
netcos, ihr Lieferant und der Schöpfer der Software bleiben Inhaber des Urheberrechts und daraus abgeleiteter Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch. Die Software darf weder abgeändert – außer im notwendigen Umfang im Rahmen einer Fehlerberichtigung oder der bestimmungsgemäßen Benutzung – noch zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden. Dekompilierungsrechte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bleiben davon unberührt. Das als Online-Hilfe verfügbare und ausdruckbare Benutzerhandbuch sowie sonstige zugehörige schriftliche Unterlagen dürfen weder kopiert, in sonstiger Weise vervielfältigt noch dürfen aus der Dokumentation abgeleitete Werke hergestellt werden. Hiervon ausgenommen ist die Herstellung einer Sicherungskopie zu ausschließlich eigenen Zwecken.
2 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Der KUNDE zahlt an netcos für die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen Vergütungen gemäß Auftragsschein. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich am Ende des Monats gegen Rechnungstellung zu zahlen. Sonstige Preise, insbesondere nutzungsabhängige Preise, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen, wobei netcos dem Kunden in der monatlichen Abrechnung den von diesem genutzten Speicherplatz sowie sonstige, nutzungsabhängige Parameter mitteilt. Diese basieren auf den von der Software automatisch erstellten Protokollen über das Speichervolumen, welche der Kunde selbst jederzeit einsehen können. Der Kunde ist verpflichtet, Einwände gegen die Richtigkeit der Rechung innerhalb von einem Monat schriftlich netcos gegenüber zu erheben, ansonsten gelten die Rechnung und insbesondere der darin ausgewiesene nutzungsabhängige Rechnungsanteil als genehmigt. netcos wird die Nutzungsdaten des Kunden für die Dauer von maximal 3 Monaten aufbewahren und sichern. Nach Ablauf dieser Frist ist netcos berechtigt, alle nutzungsabhängigen Protokolldaten des Kunden zu löschen, sofern nicht innerhalb dieser Frist qualifizierte Einwände gegen die Rechnung erhoben wurden. netcos weist darauf hin, dass anschließend eine technische Überprüfung des Nutzungsumfangs des KUNDEN nicht mehr möglich ist.
Die Vergütung der darüber hinausgehenden Leistungen von netcos erfolgt gemäß der Vereinbarungen in den entsprechenden Auftragsscheinen bzw. nach Aufwand zu den jeweils gültigen Tagessätzen von netcos nach Abrechnung, welche zum jeweils Monatsersten des Folgemonats vorgelegt wird. Grundlage für die Abrechnung bilden die vereinbarten Reports.
Die Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3 Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten des KUNDEN ergeben sich aus diesem Vertrag und dem Auftragsschein. Der KUNDE ist verpflichtet, in dem Umfang Mitwirkungsleistungen zu erbringen, wie es erforderlich und zumutbar ist, um die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen bestmöglich im Interesse des KUNDEN erbringen zu können. Der KUNDE wird die Voraussetzungen für eine fach- und sachgerechte Unterstützung der Umsetzung des vereinbarten Leistungsumfanges schaffen. Sollte sich während der Umsetzung herausstellen, dass für den Erfolg der Umsetzung wesentliche Voraussetzungen nicht geschaffen bzw. aufrecht erhalten werden können, so werden sich die Vertragspartner frühzeitig informieren und im partnerschaftlichen Einvernehmen eine Lösung der jeweiligen Probleme erarbeiten und umsetzen.
Der KUNDE erbringt insbesondere Mitwirkungsleistungen:
- Vorhaltung einer DSL-Leitung oder einer anderen geeigneten Verbindung zur Übertragung der zu sichernden Daten auf das Speichersystem
- Eigenes DV-System (Server, PC, Notebook) mit Betriebssystem gemäß Leistungsbeschreibung; auf diesem System ist die von netcos zur Sicherung der Kundendaten vorgesehen Software zu installieren und betriebsbereit zu halten. Veränderungen an der Software oder dem Kundensystem, welche zu Einschränkungen der Sicherungssystematik gehen, gehen zu Lasten des Kunden.
- Mitteilung der etwa erforderlichen Passworte seines eigenen Systems, welche netcos zur Installation der Software auf den Kundensystemen benötigt.
- Zurverfügungstellung eines geeigneten Platzes zur Aufstellung und zum Betrieb einer vom Kunden gewünschten Sicherungsappliance einschließlich Stromanschluss und Betriebsstrom. Diese bleibt im Eigentum von netcos, wobei sich der Kunde verpflichtet, auf diese weder zuzugreifen noch Veränderungen an ihr vorzunehmen.
4 Betrieb und Wartung des Rechenzentrums
netcos ist zuständig für den Primärbetrieb und die Wartung der Hardware und Software im Rechenzentrum. Datensicherungen der Kundendaten werden durch die KUNDEN von netcos üblicherweise in den Abend- und Nachstunden automatisiert durchgeführt.
netcos ist berechtigt, erforderliche Wartungsmaßnahmen und Servicearbeiten an den Systemen durchzuführen, wenn dies für einen stabilen und performanten Systembetrieb erforderlich ist. Hierfür stehen netcos die im Betriebshandbuch definierten Wartungsfenster zur Verfügung, welche üblicherweise zwischen 10.00 h und 17.00 h einzurichten sind. Benötigt netcos für dringende, unaufschiebbare Wartungen oder Serviceleistungen im Rechenzentrum zusätzliche Wartungsfenster außerhalb dieser Zeiten, wird netcos den Kunden per mail an die von ihm übermittelte e-mail Adresse zuvor informieren. Erforderliche Zeiten für Wartungsmaßnahmen werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, dass netcos diese Maßnahmen durch eigenes Verschulden erforderlich gemacht hat.
Teil D: Sicherung der Leistungen
1 Allgemeine Qualitätskriterien
netcos betreibt das eigene Rechenzentrum nach höchsten internen Qualitätskriterien und standardisierten Prozessen, welche im Betriebshandbuch festgehalten sind. netcos ist nicht verpflichtet, sonstige Standards oder Normen zu erfüllen, welche Dritte für sonstige Rechenzentren anwenden. netcos steht dafür ein, dass ihre Leistungen und Lieferungen mit branchenüblicher Sorgfalt erbracht werden und wird diese einer entsprechenden internen Qualitätssicherung unterziehen.
2 Datensicherheit
netcos verpflichtet sich im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches alle notwendigen Maßnahmen der physischen Sicherheit einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Unterbeauftragung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht wird.
3 Malware (Computerviren, Trojaner, Würmer etc.)
Beide Vertragsparteien werden die von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit im Rahmen der ISO 17799 und dem BSI Grundschutzhandbuch ergreifen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer Betriebsgefährdung auch einzelner, durch Auftragsscheine definierter Leistungen, die Gegenpartei unmittelbar und umfassend zu informieren ist. Dies gilt insbesondere, wenn einer der Parteien Informationen von Herstellern und / oder Lieferanten über Sicherheitslücken in den verwendeten Produkten (Hard und Software) vorliegen. Im Rahmen des Rechenzentrums-Betriebs für den KUNDEN wird netcos Maßnahmen ergreifen, um einen störungsfreien Betrieb und Schutz vor Malware zu gewährleisten.
Die Vertragspartner werden angemessene und übliche Maßnahmen treffen, um eingesetzte Software und zu übermittelnde Daten frei von Malware zu halten. Soweit ein Vertragspartner dem jeweils anderen Partner Software bereitstellt oder Daten übermittelt, sind diese vor jeder Überlassung bzw. Übermittlung mit Hilfe eines Anti-Malware-Programmes zu überprüfen, um die Möglichkeit von Malware auf ein Minimum zu reduzieren. Im Rahmen des vorgesehenen Betriebes für den KUNDEN betrifft der Begriff „Übermittlung von Daten“ insbesondere die Daten, die von Dritten eingebracht werden.
Sollten die Vertragspartner trotz beiderseitiger üblicherweise ausreichender Schutzmaßnahmen von Malware betroffen sein, so trägt jeder Partner seinen Schaden selbst.
Sollte ein Vertragspartner keine angemessenen und üblichen Schutzmaßnahmen getroffen haben, so hat er im Falle eines Malwarebefalls seinen Schaden selbst zu tragen.
Hat der pflichtvergessene Partner nachweislich dem anderen Partner Malware übermittelt, so haftet er dem anderen Partner entsprechend der in diesem Vertrag getroffenen Haftungsregelungen, soweit nicht der andere Partner ebenfalls keine angemessenen und üblichen Schutzmaßnahmen getroffen hatte. In diesem Fall tragen beide Partner ihre Schäden selbst.
Sind Software oder Daten, deren Bereitstellung oder Übermittlung nach diesem Vertragswerk geschuldet sind, von Malware befallen, so hat der zur Leistung verpflichtete Partner unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche die betroffene Software oder die betroffenen Daten unverzüglich durch malwarefreie Versionen zu ersetzen.
4 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrages Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit oder im Zusammenhang mit dieser zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern, soweit nicht eine Offenlegung aus rechtlichen Gründen oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zwingend erforderlich ist. Gleiches gilt auch für dieses Vertragswerk.
Teil E: Leistungsstörungen und Haftungen
1 Rechte bei Mängeln
Im Falle eines Mangels an der vertragsgegenständlichen Leistung bestimmen sich die Rechte des KUNDEN primär nach folgenden Regelungen, die durch die Auftragsscheine ergänzt werden.
Wird die von netcos zugesagte Verfügbarkeit oder werden sonstige vereinbarte Leistungen von netcos nicht eingehalten, wird jede Vertragspartei, soweit erforderlich, die entsprechend ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einleiten, um zugesagte Leistungen zu erreichen.
Auf das Vorliegen eines Mangels kann sich der KUNDE nicht berufen, wenn die Beschaffenheit und/oder Verwendung des Leistungsgegenstandes und sämtlicher nachgeordneter Applikationen nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Bei Auftreten eines Mangels wird der KUNDE netcos diesen Mangel unverzüglich in Textform (Post, Fax oder E-Mail) anzeigen. In eiligen Fällen genügt auch eine mündliche Anzeige. In diesen Fällen ist die schriftliche Anzeige nachzuholen. Die Mitteilung soll, soweit technisch möglich und zumutbar, eine hinreichend konkrete Beschreibung des Mangels enthalten, um netcos die Identifizierung und Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Die Beseitigung des Mangels setzt voraus, dass dieser reproduziert werden kann.
Bei aufgetretenen Mängeln ist netcos zur Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und berechtigt. Hierbei ist vornehmlich auf die Anforderungen an einen reibungslosen Betrieb beim KUNDEN abzustellen. Kann netcos auch nach mehreren Versuchen weder den Mangel beseitigen noch eine fehlerfreie Leistung erbringen, stehen dem KUNDEN die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag sowie Minderung zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist beginnt im Falle mit Abschluss der Initialisierungsphase. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
Rechte bei Mängeln bestehen nicht, soweit der KUNDE an der gelieferten Software und seinem Sicherungssystem nicht durch netcos autorisierte Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht wesentlich erschwert wird.
2 Haftung
netcos haftet unbeschränkt für vorsätzlich durch netcos, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. netcos haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die netcos, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Für die Vernichtung von Daten haftet netcos im Falle von jeglicher Fahrlässigkeit bis zur Höhe von € 100.000.-, wenn der KUNDE sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. netcos bietet seinen Kunden hierzu die Möglichkeit, ihre verschlüsselten Daten regelmäßig auf CD, DVD oder auf externer Festplatte gegen zusätzliche Vergütung zu liefern. Verzichtet der Kunde auf diese Möglichkeit, ist die Haftung von netcos auf Fälle begrenzt, in denen netcos grob fahrlässig gehandelt hat und hierdurch die Daten des Kunden beschädigt wurden.
netcos haftet im Übrigen – gleich aus welchem Rechtsgrund - bei grob fahrlässig verursachten Schäden von netcos, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf einen Betrag von bis zu maximal € 250.000 (in Worten EURO zweihundertfünfzigtausend) insgesamt unabhängig von der Anzahl der einzelnen Schadensfälle begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn netcos schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Bei einer lediglich fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haftet netcos weder für eigenes Verschulden noch für das ihrer Erfüllungsgehilfen.
netcos haftet weiter für Garantien, die schriftlich von netcos abgegeben wurden. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantie schützen sollte.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Ziffer 24.2. – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen.
Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren binnen 12 Monaten, nach dem der geschädigte Partner den Schaden erkannte oder hätte erkennen können.
3 Rechte Dritter
netcos wird nur solche Programme, Systeme und Verfahren verwenden, die nicht in Rechte Dritter eingreifen. Die von netcos eingesetzte Sicherungstechnologie ist ein Lizenzprodukt, welches netcos aufgrund bestehender Lizenzverträge einzusetzen und an Dritte zu lizenzieren berechtigt ist. Sollten Dritte gegenüber dem KUNDEN Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten geltend machen, so stellt netcos den KUNDEN auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei und übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr dieser Ansprüche, soweit der KUNDE netcos unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich unterrichtet. Der KUNDE hat netcos alle zur Abwehr erforderlichen Informationen zu erteilen, sowie Gerichtsverfahren im Einvernehmen mit netcos zu führen. netcos bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten.
netcos kann nach eigenem Ermessen die betreffende Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter verletzt, die festgelegten Auftragsscheine aber weiterhin vollumfänglich eingehalten werden, oder dem KUNDEN durch Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber ein Recht zur weiteren Nutzung beschaffen. Bei der Ermessensausübung sind die Interessen des KUNDEN an einem reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs vorrangig zu berücksichtigen.
netcos haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn diese auf der Verwendung oder auf der Änderung einer Leistung durch den KUNDEN beruht, die nicht durch netcos schriftlich autorisiert war.
4 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt bleibt die Verpflichtung der Parteien zur Leistungserbringung unberührt, sofern der Grund in dessen Sphäre liegt (z.B. Streik, Aussperrung). Ist dies nicht der Fall (z.B. Krieg, Naturgewalten) haftet keiner der Vertragspartner für Verspätung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen. In diesem Fall muss die zur Leistungserbringung verpflichtete Partei alle Anstrengungen unternehmen, um die Leistung zu erbringen.
Als Fälle höherer Gewalt sind auch Angriffe auf Rechnersysteme von außen anzusehen, die nach dem Stand der Technik nicht mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand abgewehrt werden können und die das betroffene Rechnersystem funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
netcos weist darauf hin, dass netcos kein Telekommunikationsanbieter ist und daher dem KUNDEN keine Garantie dafür geben kann, dass das Rechenzentrum von netcos ununterbrochen erreichbar ist. netcos hat Datenverbindungen (Leitungen) bei führenden Telekommunikationsanbietern gemietet, welche ihrerseits keine Garantie für ununterbrochene Verfügbarkeit geben. Können mit diesem Vertrag vereinbarte Leistungen von netcos nicht erbracht werden, weil Datenleitungen nicht oder nicht mit der vorgesehenen performance zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf einem Verschulden von netcos beruht, gilt dies als Fall höherer Gewalt. netcos ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden gegenüber den Ausfall oder die Performanceeinschränkung der Datenleitungen glaubhaft zu machen. netcos wird sich in einem solchen Fall intensiv um eine Alternativlösung bemühen.
5 Zahlungsverzug
Der KUNDE gerät in Zahlungsverzug, sofern netcos nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung den Zahlungseingang verzeichnen kann.
Mit Eintritt des Zahlungsverzugs können von netcos Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszins erhoben werden.
Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist netcos berechtigt, die weitere Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag zu verweigern und den Zugang zu den vertragsgegenständlichen Servern zu sperren und / oder die Inanspruchnahme der Telefonhotline zu verweigern, wenn netcos gegenüber dem KUNDEN wegen des Zahlungsverzuges eine schriftliche Mahnung ausgesprochen hat und ihm die vorbezeichneten Maßnahmen mit der Mahnung angedroht hat. Während eines Zahlungsverzuges des KUNDEN ist netcos berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen ein Zurückbehaltungsrecht an den Kundendaten geltend zu machen.
Teil F: Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
1 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Ein Vertrag über Remote-Backup beginnt mit Annahme eines Angebotes von netcos durch den Kunden und ist unbefristet. Er ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Monats ordentlich kündbar, erstmals jedoch nach Ablauf von 3 Monaten.
Bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, sofern ihm die weitere Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist. Als Gründe für eine berechtigte außerordentliche Kündigung gelten neben den in diesem Vertrag bereits genannten Gründen insbesondere:
die nachhaltige oder mehrfache Verletzung der Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen;
ein dauerhaftes erhebliches Unterschreiten der vereinbarten Verfügbarkeit der Systeme gemäß Auftragsschein.
Zuvor hat der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte Vertragspartner dem anderen unter Anzeige der Pflichtverletzung die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung innerhalb angemessener Frist abzustellen.Sämtliche Kündigungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen.
2 Absicherung der Eigentumsrechte im Fall Kündigung, Beendigung, Pfändung, Insolvenz
Die Übergabe von Daten des KUNDEN an netcos berührt die hieran bestehenden Rechte des KUNDEN nicht. Sollten die Rechte an vom KUNDEN an netcos übergebenen Daten durch Maßnahmen Dritter, etwa im Falle der Pfändung, der Insolvenz oder des Vergleichsverfahrens oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so wird netcos den KUNDEN unverzüglich vor Eintritt dieser Maßnahmen verständigen, damit die übergebenen Daten rechtzeitig von den DV-System von netcos genommen werden können. Das gleiche gilt im Fall der Kündigung und Beendigung.
netcos ist berechtigt, die Daten des Kunden auf den netcos-Servern gemeinsam mit Daten anderer Kunden zu sichern und hierzu gemeinsame Speichersysteme einzusetzen. Netcos sichert hierbei zu, dass die Daten der jeweiligen Kunden ausschließlich durch diese und nur unter Verwendung der durch netcos bekannt gegebenen Zugangscodes und Schlüssel eingesehen werden können und es technisch ausgeschlossen ist, dass ein Kunde zufällig oder absichtlich Zugang zu Daten anderer Kunden erhält.
Teil G: Schlussbestimmungen
1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist München.
2 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Partner soweit zulässig als Gerichtsstand München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
3 Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung oder Kündigung dieses Vertrages oder von Teilen davon bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Auftragsscheine unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertragswerks sind der Vertrag und die Auftragsscheine so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Der Vertrag und die Auftragsscheine sind - erforderlichenfalls unter Anpassung weiterer durch die Unwirksamkeit betroffener Bestimmungen - entsprechend zu ergänzen.
5 Anlagen
Die nachfolgend genannten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile, auch wenn Sie erst nach Fertigstellung und Unterzeichnung dieses Vertrages beigefügt werden sollten:
Anlage 1: Definitionskalender
Anlage 2: Technische Beschreibung
Anlage 3: Auftragsschein